Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätsförderungsgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für die Kalenderjahre 1970 bis einschließlich 1979 ermäßigt sich die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital für den der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil des Vermögens auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(2)Absatz 2,Für die Kalenderjahre 1970 bis 1979 sind bei Ermittlung des für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag maßgeblichen Steuermeßbetrages die Hinzurechnungen gemäß § 7 Z 1 des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, in der geltenden Fassung (Dauerschuldzinsen) nur mit ihrem halben Wert anzusetzen.Für die Kalenderjahre 1970 bis 1979 sind bei Ermittlung des für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag maßgeblichen Steuermeßbetrages die Hinzurechnungen gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, des Gewerbesteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,, in der geltenden Fassung (Dauerschuldzinsen) nur mit ihrem halben Wert anzusetzen. (3)Absatz 3,Die Begünstigungen nach Abs. 1 und 2 gelten nur für die im § 1 Abs. 1 genannten Unternehmungen.Die Begünstigungen nach Absatz eins und 2 gelten nur für die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Unternehmungen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR12069447
Alte Dokumentnummer
N5197025410L